Unser Ratgeber

Patientenverfügung

 

  • Mit der Patientenverfügung (Patiententestament) hat man die Möglichkeit, über seine Wünsche bezüglich medizinischer Behandlung oder Nichtbehandlung (z. B. künstlich am Leben gehalten zu werden) oder Behandlungsbegrenzung angesichts einer aussichtlosen Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase, zu bestimmen. Es empfiehlt sich, die Patientenvollmacht durch eine Betreuungsverfügung, besser aber mit einer Vorsorgevollmacht zu ergänzen.

Betreuungsverfügung

  • Mit der Betreuungsverfügung kann man dem Vormundschaftsgericht gegenüber eine Person des eigenen Vertrauens festlegen, die für den Fall, dass man dazu selbst nicht mehr in der Lage ist, alle Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte erledigt. Das Vormundschaftsgericht ist verpflichtet, die vorgeschlagene Person zu prüfen und ihre Eignung zu bestätigen. Liegt keine Betreuungsverfügung vor und gibt es auch keine Angehörigen, die diese Aufgabe übernehmen könnten, wird ein Betreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt.

Vorsorgevollmacht

Anstelle der Betreuungsverfügung kann man mit einer Vorsorgevollmacht eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigte einsetzen. Der Unterschied zur Betreuungsverfügung besteht darin, dass die Person nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden muss, sondern im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den Vollmachtgeber handeln kann.

 

Ausführliche Informationen und Vordrucke erhalten Sie beim Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Mohrenstraße 37 10117 Berlin
Telefon: (030) 18 580 – 0 Telefax: (030) 18 580 – 95 25

Das Bundesministerium der Justiz bietet auch eine Online-Broschüre mit wertvollen Hinweisen zum Download an, um Ihre Patientenverfügung schriftlich zu fixieren.
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/DE/Patientenverfuegung.pdf?__blob=publicationFile

 

Die Deutsche Bischofskonferenz bietet mit der christlichen Patientenverfügung eine überkonfessionelle Alternative. Dieser Ratgeber enthält neben den erforderlichen juristischen Informationen eine klare geistliche Beratung zum Thema. www.ekd.de/download/patientenvorsorge.pdf

Testament

Das Testament, der letzte Wille, ist so zu fassen, dass keine weitere Interpretation möglich ist.

 

Vermächtnisse und Auflagen sind in eindeutigen und klaren Sätzen zu bezeichnen. Grundsätzlich gilt:

 

Je höher das Vermögen und je unsicherer die Kenntnisse im Erbrecht sind, desto besser ist es, einen im Erbrecht erfahrenen Anwalt bzw. Notar zu konsultieren.

 

Ein Testament muss entweder handschriftlich oder zusammen mit einem Notar erstellt werden. Mit dem Computer erstellte Testamente sind ungültig. Gibt es kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Erben

Das Erbrecht regelt in den §§ 1922 bis 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Fragen, wem das Vermögen einer Person nach ihrem Tode zufällt und wer für die Nachlassverbindlichkeiten haftet.

 

Wenn jemand stirbt ohne ein Testament verfasst zu haben tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Erbberechtigt sind dann:

 

der überlebende Ehegatte sowie Erben der ersten Ordnung, das sind die Kinder, Enkel und Urenkel sowie nichteheliche Kinder und Adoptivkinder wenn sie minderjährig adoptiert wurden.

Der Umgang mit der Trauer

Durch die Endgültigkeit des Todes einen geliebten Menschen zu verlieren ist sicher die schmerzhafteste, emotionalste Ebene des menschlichen Daseins. Auch mit dem Wissen, dass Leben und Sterben zusammengehören, ist der Verlust eines Menschen zunächst einmal nicht zu begreifen.

 

Ob man die große Liebe seines Lebens verloren hat, die Eltern oder gar das eigene Kind, den besten Freund – die Welt bricht zusammen. Man fühlt sich schutzlos, manchmal sogar schuldig oder verzweifelt – vor allem aber allein. Auch das nähere Umfeld steht dem trauernden Menschen oft hilflos gegenüber. Einvernehmlichkeit, kleine Gesten, menschliche Wärme und gut zuhören können, ist das, was Trost spenden kann.

 

Während Leben und Alltag unaufhaltsam weiter strömen, ist der Weg der Trauer ein anderer. Wie lange er dauert und in welchen Phasen man die Trauer erlebt, ist bei jedem Menschen unterschiedlich. Nur eines sollte man nicht tun: Verdrängen. Es ist wichtig, die Trauer auszuhalten, zuzulassen und auch zu zeigen. Auch das Pflegen von Abschiedsritualen ist elementar: dem Menschen, den man verloren hat, mit Orten, Erinnerungen und seiner Geschichte einen Platz im Leben und im Herzen zu geben.

Wenn Eltern ihr Kind verlieren

Wenn Eltern ihr Kind verlieren, wird oft der Sinn des eigenen Lebens in Frage gestellt.

 

Wenn ein Kind plötzlich aus einer Familie herausgerissen wird, dann trauert jedes Familienmitglied und jeder trauert anders, Männer anders als Frauen und Geschwisterkinder anders als ihre Eltern.

 

Es ist sehr schwierig, hier einen gemeinsamen Weg zu finden. Es besteht die Gefahr, dass sich ein Familienmitglied in seiner Trauer aus dem Kreis der Gemeinschaft ausschließt oder ausgeschlossen fühlt.

 

Deshalb ist ein Zusammenhalt der Familie besonders wichtig, ohne die Liebe um das verlorene Kind auszuklammern.

Trauer bei Kindern

Erklärung des Todesfalls

Wichtig ist es, den Tod in Gegenwart der Kinder nicht zu tabuisieren, sondern von Beginn an offen darüber zu sprechen. Gerade weil Kinder den Tod noch nicht komplett verstehen, ist es bedeutsam, sie an das Thema heranzuführen. Den Kindern beispielsweise zu sagen, dass die betreffende Person „friedlich eingeschlafen“ sei, führt dazu, dass Kinder Angst vor dem Einschlafen entwickeln können. Besser ist es, den Kindern in Ruhe und kindgerecht zu erklären, dass und warum ein Sterbefall eingetreten ist, anstatt der direkten Konfrontation mit dem Thema aus dem Weg zu gehen. Dabei ist es wichtig, die Gefühle der Kinder zuzulassen, auch wenn diese für die Umgebung unangemessen wirken können. Wut auf den Verstorbenen, aber auch unangebracht wirkendes Lachen, sind zulässig. Nur so besteht die Möglichkeit, das Geschehene zu verarbeiten.

Abschiednahme mit dem Kind

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, die Kinder mit in die Abschiednahme einzubeziehen. Oft ist zu beobachten, dass Eltern Kinder nicht mit zu der Beerdigung nehmen, sie aber anschließend mit zum „Leichenschmaus“ nehmen. Dies wirkt befremdend, da das Weinen bei der Trauerfeier nicht wahrgenommen wird, beim Leichenschmaus aber die lachenden Menschen gesehen werden. Empfehlenswerter ist es, Kinder bereits vor der Trauerfeier mit in die Planung einzubeziehen. Wenn ein Elternteil gestorben ist, bieten Bestatter beispielsweise auch an, den Sarg oder die Urne zu bemalen. Hierbei kann das Kind im Rahmen der Abschiednahme selbst aktiv werden.

Begleitung nach dem Todesfall

Auch in den Wochen und Monaten nach dem Todesfall und der Trauerfeier ist es gut, das Kind zu begleiten und als Ansprechpartner zur Seite zu stehen. Es kann zum Beispiel ein Platz in der Wohnung geschaffen werden, an dem gemeinsam dem Verstorbenen gedacht werden kann oder im Garten im Gedenken an den Verstorbenen ein Baum oder eine Blume gepflanzt werden, die gemeinsam gepflegt wird.

Beileid bekunden

Die Bekundung von Beleid ist für die Angehörigen sehr wichtig. Der Zuspruch, den sie von anderen Menschen in Form von Trauerbriefen oder mündlicher Kondolenz bekommen, hilft bei der Trauerbewältigung.

 

Die Anteilnahme vermittelt den Hinterbliebenen das Gefühl, dass sie nicht allein mit der Trauer sind und sie sich an andere Personen wenden können, wenn sie Hilfe oder einen Zuhörer benötigen. Beileid sollte zunächst vornehmlich in schriftlicher Form zum Ausdruck gebracht werden. Oftmals wünschen Trauernde Abstand.

 

Man kann jedoch Hinterbliebenen auch in Trauerbriefen seine Unterstützung anbieten. Der Trauernde kann dann selbst entscheiden, wann und ob er davon Gebrauch machen möchte.

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