Das Wichtigste in Kürze
- Das neue Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) vom 22.09.2025 gilt seit dem 27.09.2025.
- Neu möglich: Urne zu Hause aufbewahren, Asche außerhalb von Friedhöfen verstreuen, Flussbestattung in Rhein, Mosel, Lahn und Saar, Tuchbestattung ohne Sarg, Erinnerungsstücke aus einem Teil der Asche.
- Voraussetzung: Die verstorbene Person muss diesen Wunsch zu Lebzeiten schriftlich festgelegt haben, und der letzte Hauptwohnsitz muss in Rheinland-Pfalz liegen.
- Fristen: Die verstorbene Person darf bis zu 36 Stunden zu Hause bleiben. Erdbestattung oder Einäscherung müssen innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
- Wer nichts festlegt, wird wie bisher auf einem Friedhof bestattet – im Sarg oder in der Urne.
Was ist neu am Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz?
Das alte rheinland-pfälzische Bestattungsgesetz stammte im Kern aus dem Jahr 1983. Der Landtag hat es im September 2025 grundlegend erneuert. Das Ziel: Menschen sollen selbst bestimmen können, wie und wo sie nach ihrem Tod ihre letzte Ruhe finden. Die wichtigsten Neuerungen:
| Urne zu Hause | Die Urne darf unter Voraussetzungen an Angehörige herausgegeben und zu Hause aufbewahrt werden. |
|---|---|
| Asche verstreuen | Die Asche darf unter Voraussetzungen auch außerhalb von Friedhöfen verstreut werden, z. B. auf einem privaten Grundstück. |
| Flussbestattung | Beisetzung der Asche in Rhein, Mosel, Lahn oder Saar in einer wasserlöslichen Urne. |
| Tuchbestattung | Die allgemeine Sargpflicht für Erdbestattungen ist aufgehoben – eine Beisetzung im Leichentuch ist möglich. |
| Erinnerungsstücke | Ein kleiner Teil der Asche kann für Erinnerungsstücke verwendet werden, etwa für Schmuck. |
| Sternenkinder | Eltern können ihr Sternenkind auf Antrag bestatten lassen. |
| Bestattungsfrist | Die Frist für Erdbestattung oder Einäscherung beträgt 14 Tage (vorher 10 Tage). |
Welche Voraussetzungen gelten für die neuen Bestattungsformen?
Die neuen Möglichkeiten – Urne zu Hause, Verstreuen der Asche, Flussbestattung – sind an klare Bedingungen geknüpft:
- Schriftliche Verfügung zu Lebzeiten: Die verstorbene Person muss ihren Wunsch selbst schriftlich festgehalten haben, zum Beispiel in einer Bestattungs- oder Totenfürsorgeverfügung. Ein mündlich geäußerter Wunsch oder eine Entscheidung der Angehörigen reicht nicht aus.
- Wohnsitz in Rheinland-Pfalz: Der letzte Hauptwohnsitz der verstorbenen Person muss in Rheinland-Pfalz liegen. Auch die Person, die die Totenfürsorge übernimmt, muss nach den bisher veröffentlichten Erläuterungen ihren Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz haben.
- Benennung einer Person: Für die Aufbewahrung oder das Verstreuen sollte festgelegt sein, wer die Urne erhält bzw. wer sich um die Beisetzung kümmert.
Unser Rat: Halten Sie Ihre Wünsche jetzt schriftlich fest. Ohne Verfügung bleibt Ihren Angehörigen später nur die Bestattung auf einem Friedhof – auch wenn Sie sich etwas anderes gewünscht hätten. Unsere Vorlage „Meine Wünsche“ hilft Ihnen dabei.
Welche Fristen gelten nach einem Todesfall in Rheinland-Pfalz?
| Ärztliche Leichenschau | Unverzüglich nach dem Tod. Zu Hause: Hausarzt oder ärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117. |
|---|---|
| Verbleib zu Hause | Die verstorbene Person darf bis zu 36 Stunden zu Hause bleiben, damit die Familie Abschied nehmen kann. |
| Erdbestattung oder Einäscherung | Innerhalb von 14 Tagen nach dem Tod. |
| Beisetzung der Urne | Nach der Satzung des jeweiligen Friedhofs. |
| Beurkundung | Der Sterbefall muss beim Standesamt angezeigt werden – das übernehmen wir für Sie. |
Wird die verstorbene Person z. B. von der Rechtsmedizin untersucht, beginnt die Frist in der Regel erst mit der Freigabe. Die Ordnungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
Darf man in Rheinland-Pfalz die Urne mit nach Hause nehmen?
Ja – seit dem 27.09.2025 unter Voraussetzungen. Die verstorbene Person muss zu Lebzeiten schriftlich verfügt haben, dass ihre Urne an eine bestimmte Person herausgegeben werden soll, und ihr letzter Hauptwohnsitz muss in Rheinland-Pfalz liegen. Ähnliches gilt für das Verstreuen der Asche außerhalb eines Friedhofs, etwa im eigenen Garten. Bitte bedenken Sie dabei auch: Wo können Freunde und spätere Generationen trauern? Was geschieht mit der Urne bei einem Umzug oder wenn die aufbewahrende Person selbst verstirbt? Diese Fragen besprechen wir gerne mit Ihnen.
Wie funktioniert eine Flussbestattung in Rheinland-Pfalz?
Bei einer Flussbestattung wird die Asche in einer wasserlöslichen Urne in einem der vier großen Flüsse beigesetzt: Rhein, Mosel, Lahn oder Saar. Die Beisetzung erfolgt an dafür geeigneten Stellen, in der Regel vom Schiff aus. Auch hier ist eine schriftliche Verfügung der verstorbenen Person zu Lebzeiten Voraussetzung. Wir beraten Sie zu Ablauf, Genehmigungen und Gestaltung der Abschiedsfeier.
Ist ein Sarg in Rheinland-Pfalz noch Pflicht?
Die allgemeine Sargpflicht für Erdbestattungen ist aufgehoben. Eine Tuchbestattung – die Beisetzung in einem Leichentuch – ist möglich, auch unabhängig von religiösen Gründen. Ob und wie eine Tuchbestattung auf einem bestimmten Friedhof umgesetzt werden kann, stimmen wir mit dem jeweiligen Friedhofsträger ab.
Wer entscheidet über die Bestattung? Die Totenfürsorge
An erster Stelle steht immer der Wille der verstorbenen Person. Wer sicher gehen möchte, dass eine bestimmte Person entscheidet – zum Beispiel die Lebensgefährtin oder ein enger Freund –, hält das in einer Totenfürsorgeverfügung fest. Gibt es keine Verfügung, sind die nächsten Angehörigen in einer gesetzlich festgelegten Reihenfolge zuständig, in der Regel beginnend mit Ehe- oder eingetragenem Lebenspartner, gefolgt von Kindern, Eltern und Geschwistern.
Gerade bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, Patchwork-Familien oder wenn Angehörige weit entfernt leben, schafft eine Totenfürsorgeverfügung Klarheit und verhindert Streit.
Was gilt für Sternenkinder?
Das neue Gesetz stärkt die Rechte von Eltern, deren Kind vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben ist. Als Sternenkinder gelten Kinder unter 500 Gramm oder vor der 24. Schwangerschaftswoche. Eine Bestattungspflicht besteht nicht, aber die Bestattung ist auf Antrag eines Elternteils möglich. Wir begleiten Sie in dieser besonders schweren Situation mit großer Behutsamkeit – sprechen Sie uns an.
Was sollten Sie jetzt tun?
Wünsche überlegen
Welche Bestattungsform passt zu Ihnen? Wo möchten Sie Ihre letzte Ruhe finden?
Schriftlich festhalten
Ohne schriftliche Verfügung sind die neuen Formen nicht möglich. Nutzen Sie unsere Vorlagen oder lassen Sie sich beraten.
Vertrauensperson benennen
Legen Sie in einer Totenfürsorgeverfügung fest, wer sich um Ihre Bestattung kümmern soll.
Gespräch vereinbaren
Wir prüfen mit Ihnen, ob alles vollständig ist, und halten Ihre Wünsche bei uns sicher fest.
Häufige Fragen zum Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz
Seit wann gilt das neue Bestattungsgesetz in Rheinland-Pfalz?
Das neue Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 22. September 2025 ist am 27. September 2025 in Kraft getreten.
Darf ich die Urne meiner Mutter mit nach Hause nehmen?
Nur, wenn Ihre Mutter das zu Lebzeiten schriftlich verfügt hat und ihr letzter Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz lag. Ohne eine solche Verfügung muss die Urne auf einem Friedhof oder an einem anderen zugelassenen Ort beigesetzt werden.
Gilt das neue Gesetz auch, wenn die verstorbene Person in einem anderen Bundesland gewohnt hat?
Für die neuen Bestattungsformen wie Urne zu Hause, Verstreuen der Asche oder Flussbestattung muss der letzte Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz gelegen haben. Für Menschen aus anderen Bundesländern gilt das Bestattungsrecht ihres Landes.
In welchen Flüssen ist eine Flussbestattung erlaubt?
Eine Flussbestattung ist in Rheinland-Pfalz in Rhein, Mosel, Lahn und Saar möglich. Die Asche wird in einer wasserlöslichen Urne beigesetzt.
Wie lange darf eine verstorbene Person zu Hause bleiben?
Die verstorbene Person darf bis zu 36 Stunden zu Hause bleiben. So haben Familie und Freunde Zeit, in Ruhe Abschied zu nehmen.
Innerhalb welcher Frist muss in Rheinland-Pfalz bestattet werden?
Die Erdbestattung oder die Einäscherung muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Tod erfolgen. Für die Beisetzung der Urne gilt die Satzung des jeweiligen Friedhofs.
Ist eine Luft- oder Ballonbestattung in Rheinland-Pfalz erlaubt?
Nein. Eine Luft- oder Ballonbestattung ist in Deutschland nicht zulässig – auch nicht nach dem neuen Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz.
Reicht ein Testament für die Wahl der Bestattungsform?
Ein Testament wird oft erst Wochen nach der Bestattung eröffnet. Bestattungswünsche sollten deshalb in einer eigenen Bestattungs- oder Totenfürsorgeverfügung stehen, die Ihre Angehörigen und Ihr Bestattungshaus kennen und schnell finden.
Quellen und rechtlicher Hinweis
Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) vom 22.09.2025, GVBl. 2025 S. 554, gültig ab 27.09.2025: Gesetzestext (PDF, Ministerium) · Pressemitteilung des Ministeriums.
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